Mit den folgenden Inhalten versuchen wir euch mit Informationen stets auf dem dem Laufenden zu halten. So findet ihr nicht nur Änderungen rund um unseren Fahrschulbetrieb sondern auch ausgewählte Neuigkeiten rund um das Thema Führerschein.
Ab dem 28.07.2021 könnt ihr den Führerschein der Klasse AM im Alter von 15 Jahren erwerben.
Seit dem 01.04.21 könnt ihr die Fahrerlaubnisprüfung B oder B17 auch auf Automatikfahrzeugen absolvieren, ohne dass ihr später Einschränkungen bei der Fahrzeugwahl habt. Automatik oder Schaltgetriebe, beides ist dann möglich.
Neu ist jetzt die Fahrerschulung B197. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15 minütige „Prüfungsfahrt“ mit eurem Fahrlehrer zu absolvieren, die auch in die laufende Fahrausbildung eingebettet sein können.
Final bekommt ihr dann eine Teilnahmebescheinigung für die Fahrerschulung B197 zur Vorlage in der Fahrerlaubnisbehörde. Es wird eine weitere Schlüsselzahl (197) eingetragen.
Jetzt dürft ihr auch wieder ganz regulär Schaltgetriebe fahren.
Wir dürfen wieder ab Montag den 01.03.21 eingeschränkt öffnen!
Dass heißt das wir euch wieder praktischen Unterricht unter Einhaltung der Maskenpflicht anbieten können. Vorgeschrieben sind hierbei medizinische Masken oder ein Atemschutz, welcher die Anforderung der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar erfüllt. Die Einhaltung dieses Hygienekonzepts ist bereits aus den zwischenzeitlichen Öffnungen nach dem ersten Lockdown bekannt. Für euch ändert sich bei der praktischen Ausbildung somit nichts. Das Tragen der genannten Masken ist auch bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung verpflichtend.
Leider ist der Theorieunterricht weiterhin nur online möglich!
Aufgrund der anhaltenden Situation prüfen wir derzeit ob die Ausübung eines digitalen Unterrichts für euch und uns eine praktikable und sinnvolle Zwischenlösung ist.
Sollte es hierzu Neuigkeiten geben informieren wir euch umgehend.
VGH (Volksgerichthof) setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen außer Vollzug
Welche Vorgaben gelten ab 1. März?
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die wissen möchten,
wie es mit dem Betrieb unserer Fahrschule ab der kommenden Woche weitergeht bzw. ob wir wieder öffnen dürfen.
Diese Fragen können wir derzeit leider noch nicht beantworten.
Auf Anfrage des Fahrlehrerverbandes an das zuständige Referat des Verkehrsministeriums, wurde diesem mitgeteilt,
dass man sich derzeit in Abstimmung mit dem Sozialministerium befinde und die Fahrlehrerverbände und somit auch die Fahrschulen sofort informieren werden,
wenn die neuen Regelungen feststehen.
Weiterer Ablauf
Aufgrund der weiterhin hohen Ansteckungsgefahr durch die zunehmende Verbreitung von Mutationen des Corona-Virus, wurde bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 10.02.2021 der derzeitige Lockdown bis zum 7. März 2021 zu verlängern.
Wir können euch deshalb weiterhin keinen theoretischen als auch praktischen Unterricht anbieten.
Wie es nach dem 7. März weitergeht, erfahrt ihr rechtzeitig hier bei uns.
Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte müüsen wir ab dem 11. Januar 2021 schließen.
Dies betrifft sowohl den theoretischen als auch den praktischen Unterricht.
Ausgenommen davon ist die
Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler mit bereits gemeldeter Prüfung
„Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist.
Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.“
Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich.
Weitere Informationen findet ihr hier.
Bei Rückfragen könnt ihr uns jederzeit gerne telefonisch erreichen. Anmeldungen sind vorerst nur online möglich.
Zum 1. Januar 2021 wird in Deutschland die Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung (OPFEP) eingeführt. Zusammen mit den neuen Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Prüfung sowie dem Fahraufgabenkatalog und dem elektronischen Prüfprotokoll ergeben sich ab Jahresbeginn bedeutsame Änderungen im Prüfungsgeschehen; hinzu kommt die verlängerte Prüfzeit – siehe Tabelle unten.
Gegenwärtig erhalten Bewerber nach nichtbestandener praktischer Prüfung eine stichwortartige handschriftliche Rückmeldung über ihre wesentlichen Fehler. Diese kurzen Niederschriften werden von den Prüforganisationen zwar aufbewahrt, aber nicht ausgewertet. Es gibt also bisher keine Statistik über die wesentlichen Gründe des Misslingens von Prüfungen. Abgeglichen mit den Hauptunfallursachen junger Fahrer könnten diese Informationen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Fahrausbildung und der Prüfung beitragen.
Im Rahmen einer Untersuchung des MBVI stellte sich heraus, dass ein und dieselbe Prüfungsfahrt von verschiedenen Sachverständigen und Prüfern ganz unterschiedlich bewertet worden war, wodurch sich die Erkenntnis durchsetzte, dass es an der Zeit war, die Prüfung zu standardisieren, ihre Objektivität und Transparenz zu verbessern und gleichzeitig den Bewerbern künftig – auch wenn die Prüfung bestanden wurde – eine adäquate Rückmeldung über ihre Fahrkompetenz zu geben.
Als Werkzeuge für das Erreichen dieser Ziele wurden der Fahraufgabenkatalog und das elektronische Prüfprotokoll entwickelt.
Im Fahraufgabenkatalog sind die Anforderungsstandards und die dazugehörigen Bewertungskriterien aller vorkommenden Fahrmanöver für die Prüfungsfahrt festgelegt. Dabei werden die Anforderungsstandards als Fahraufgaben und Kompetenzbereiche (= Beobachtungskriterien) beschrieben.
Mit dem elektronischen Prüfprotokoll werden die Leistungen des Bewerbers dokumentiert. Nach der Prüfung hat der aaSoP (amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer) mit Hilfe dieser Aufzeichnungen am Ende der Fahrt eine Fahrkompetenzeinschätzung vorzunehmen, das Ergebnis der Prüfung festzulegen, den Bewerber über das Ergebnis zu unterrichten und ihm eine ausführliche Rückmeldung über die Einschätzung seines Fahrkompetenzniveaus zu geben. Wichtig ist, dass das elektronische Prüfprotokoll lediglich eine Hilfe für die Bewertung durch den aaSoP darstellt. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis muss und wird auch künftig einzig und allein durch ihn und nicht durch einen Computer gefällt. Darüber hinaus muss dem Bewerber grundsätzlich und ausnahmslos eine schriftliche Rückmeldung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Diese ist künftig bundesweit einheitlich.
Prüfzeiten für praktische Prüfungen in Minuten ab 1. Januar 2021 | ||||
---|---|---|---|---|
Klasse | neu | davon Fahrzeit | bisher | davon Fahrzeit |
B, BE | 55 | 30 | 45 | 25 |
A, A2 (direkt) | 70 | 30 | 60 | 25 |
A, A2 (Aufstieg) | 60 | 30 | 40 | 25 |
A1 | 70 | 30 | 45 | 25 |
AM | 55 | 30 | 45 | 25 |
T | 70 | 35 | 60 | 30 |
C, CE, C1, C1E | 85 | 50 | 75 | 45 |
D, D1 | 85 | 50 | 75 | 45 |
DE, D1E | 80 | 50 | 70 | 45 |
Am 28. April 2020 tritt die StVO-Novelle in Kraft. Wer danach gegen die Regelungen der geänderten Straßenverkehrsordnung verstößt und dabei erwischt wird, muss mit neuen, teils drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot verhängen. Am Ende der Seite findet ihr eine Kurzgeschichte des BMVI in welcher die Änderungen mit einfachen Bildern veranschaulicht werden.
Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt.
Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h.
Die folgende Tabelle gibt euch einen Überblick über die Sanktionen nach der StVO-Novelle.
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
… bis 10 km/h | 30 € | ||
… 11-15 km/h | 50 € | ||
… 16-20 km/h | 70 € | ||
… 21-25 km/h | 80 € | 1 | 1 Monat |
… 26-30 km/h | 100 € | 1 | 1 Monat |
… 31-40 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat |
… 41-50 km/h | 200 € | 2 | 1 Monat |
… 50-60 km/h | 280 € | 2 | 2 Monate |
… 61-70 km/h | 480 € | 2 | 3 Monate |
… über 70 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
Auf Verkehrssünder, die keine Rettungsgasse bilden, kommen folgende Sanktionen zu:
Noch teurer wird es für Fahrer, die die Rettungsgasse befahren und beispielsweise Einsatzfahrzeugen folgen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in solchen Fällen mindestens 240 €, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot anordnen.
Außerdem treten folgende Verschärfungen der Sanktionen mit der StVO-Novelle in Kraft:
Der Gesetzgeber hat weiterhin den in § 5 Abs. 4 StVO benannten „ausreichenden Seitenabstand“ näher definiert. Nach der StVO-Novelle müssen Kraftfahrer beim Überholen zu Fußgängern, Radfahrern sowie Fahrern von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen innerorts mindestens 1,5 m Abstand halten und außerorts wenigstens 2 m.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Kutzgeschichte erstellt in welcher die Änderungen in Bilder übersichtlich erklärt werden.
Wer das 25 Lebensjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre die Führerscheinklasse B besitzt, bekommt nach Antragstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde und nach Absolvierung der vorgeschriebenen Fahrerschulung die Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt (B196). Hierfür ist keine theoretische und auch keine praktische Prüfung erforderlich. Die Klasse B196 berechtigt zum Führen von Motorrädern der Klasse A1.