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Mit den folgenden Inhalten versuchen wir euch mit Informationen stets auf dem dem Laufenden zu halten. So findet ihr nicht nur Änderungen rund um unseren Fahrschulbetrieb sondern auch ausgewählte Neuigkeiten rund um das Thema Führerschein.

  1. 07/21 – Führerscheinklasse AM bereits mit 15 Jahren

    Ab dem 28.07.2021 könnt ihr den Führerschein der Klasse AM im Alter von 15 Jahren erwerben.

    • Die Führerscheinklasse AM gilt ab sofort für 15-Jährige in allen Bundesländern
    • Bis zum 16. Geburtstag gilt AM nur in Deutschland (B195)
    • Keine Fahrten ins Ausland vor dem 16.Geburtstag erlaubt
  2. 04/21 – Aufhebung des Automatikeintrags (Schlüsselzahl 78 im Führerschein)

    Seit dem 01.04.21 könnt ihr die Fahrerlaubnisprüfung B oder B17 auch auf Automatikfahrzeugen absolvieren, ohne dass ihr später Einschränkungen bei der Fahrzeugwahl habt. Automatik oder Schaltgetriebe, beides ist dann möglich.
    Neu ist jetzt die Fahrerschulung B197. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15 minütige „Prüfungsfahrt“ mit eurem Fahrlehrer zu absolvieren, die auch in die laufende Fahrausbildung eingebettet sein können.
    Final bekommt ihr dann eine Teilnahmebescheinigung für die Fahrerschulung B197 zur Vorlage in der Fahrerlaubnisbehörde. Es wird eine weitere Schlüsselzahl (197) eingetragen.
    Jetzt dürft ihr auch wieder ganz regulär Schaltgetriebe fahren.

  3. 02/21: Eingeschränkte Öffnung ab 01.03.21

    Wir dürfen wieder ab Montag den 01.03.21 eingeschränkt öffnen!

    Dass heißt das wir euch wieder praktischen Unterricht unter Einhaltung der Maskenpflicht anbieten können. Vorgeschrieben sind hierbei medizinische Masken oder ein Atemschutz, welcher die Anforderung der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar erfüllt. Die Einhaltung dieses Hygienekonzepts ist bereits aus den zwischenzeitlichen Öffnungen nach dem ersten Lockdown bekannt. Für euch ändert sich bei der praktischen Ausbildung somit nichts. Das Tragen der genannten Masken ist auch bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung verpflichtend.

    Leider ist der Theorieunterricht weiterhin nur online möglich!
    Aufgrund der anhaltenden Situation prüfen wir derzeit ob die Ausübung eines digitalen Unterrichts für euch und uns eine praktikable und sinnvolle Zwischenlösung ist.
    Sollte es hierzu Neuigkeiten geben informieren wir euch umgehend.

  4. 02/21: VGH setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen außer Vollzug

    VGH (Volksgerichthof) setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen außer Vollzug
    Welche Vorgaben gelten ab 1. März?

    Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die wissen möchten,
    wie es mit dem Betrieb unserer Fahrschule ab der kommenden Woche weitergeht bzw. ob wir wieder öffnen dürfen.

    Diese Fragen können wir derzeit leider noch nicht beantworten.

    Auf Anfrage des Fahrlehrerverbandes an das zuständige Referat des Verkehrsministeriums, wurde diesem mitgeteilt,
    dass man sich derzeit in Abstimmung mit dem Sozialministerium befinde und die Fahrlehrerverbände und somit auch die Fahrschulen sofort informieren werden,
    wenn die neuen Regelungen feststehen.

    Weiterer Ablauf

    • Gegenstand des Beschlusses des VGH war, dass die Regelung des § 1d Abs. 8 der baden-württembergischen Corona-Verordnung, mit der landesweit für die Fahrschulen ein Betriebsverbot verhängt wurde, zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt wurde und somit ab dem kommenden Montag nicht mehr gültig ist. Vom VGH wurde dabei gerügt, dass die Landesregierung die Notwendigkeit eines landesweit einheitlichen Vorgehens – angesichts der sehr unterschiedlichen Inzidenzwerte in den einzelnen Landkreisen – nicht ausreichend begründet habe.
      Entgegen anders lautender Informationen in der Presse ist dem VGH-Beschluss jedoch kein bestimmter Inzidenzwert zu entnehmen, bei dessen Überschreitung eine Schließung der Fahrschulen weiterhin gerechtfertigt wäre.

    •  Nun wird zunächst die baden-württembergische Landesregierung (Corona-Lenkungsgruppe) die Corona-Verordnung an den VGH-Beschluss anpassen und festlegen, in welchen Regionen, bei welchen Inzidenzwerten und unter welchen sonstigen Voraussetzungen und Vorgaben Fahrschulen öffnen dürfen oder geschlossen bleiben müssen.
    • Anschließend wird die Corona-Verordnung verkündet und veröffentlicht.
    • Danach wird das Verkehrsministerium die Fahrlehrerverbände und die Fahrschulen über die neuen Corona-Vorgaben informieren.
  5. 02/21: Lockdown-Verlängerung bis 07.03.21

    Aufgrund der weiterhin hohen Ansteckungsgefahr durch die zunehmende Verbreitung von Mutationen des Corona-Virus, wurde bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 10.02.2021 der derzeitige Lockdown bis zum 7. März 2021 zu verlängern.
    Wir können euch deshalb weiterhin keinen theoretischen als auch praktischen Unterricht anbieten.
    Wie es nach dem 7. März weitergeht, erfahrt ihr rechtzeitig hier bei uns.

  6. 01/21: Vorübergehende Schließung bis 31.01.21

    Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte müüsen wir ab dem 11. Januar 2021 schließen.

    Dies betrifft sowohl den theoretischen als auch den praktischen Unterricht.
    Ausgenommen davon ist die

    Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler mit bereits gemeldeter Prüfung

    „Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist.
    Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.“

    Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich.

    Weitere Informationen findet ihr hier.

    Bei Rückfragen könnt ihr uns jederzeit gerne telefonisch erreichen. Anmeldungen sind vorerst nur online möglich.

  7. 12/20: Praktische Prüfung ab 1. Januar 2021

    Praktische Prüfung ab 1. Januar 2021 – Verlängerung der Prüfzeiten

    Zum 1. Januar 2021 wird in Deutschland die Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung (OPFEP) eingeführt. Zusammen mit den neuen Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Prüfung sowie dem Fahraufgabenkatalog und dem elektronischen Prüfprotokoll ergeben sich ab Jahresbeginn bedeutsame Änderungen im Prüfungsgeschehen; hinzu kommt die verlängerte Prüfzeit – siehe Tabelle unten.

    Gegenwärtig erhalten Bewerber nach nichtbestandener praktischer Prüfung eine stichwortartige handschriftliche Rückmeldung über ihre wesentlichen Fehler. Diese kurzen Niederschriften werden von den Prüforganisationen zwar aufbewahrt, aber nicht ausgewertet. Es gibt also bisher keine Statistik über die wesentlichen Gründe des Misslingens von Prüfungen. Abgeglichen mit den Hauptunfallursachen junger Fahrer könnten diese Informationen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Fahrausbildung und der Prüfung beitragen.

    Dokumentation der Fahrkompetenz

    Im Rahmen einer Untersuchung des MBVI stellte sich heraus, dass ein und dieselbe Prüfungsfahrt von verschiedenen Sachverständigen und Prüfern ganz unterschiedlich bewertet worden war, wodurch sich die Erkenntnis durchsetzte, dass es an der Zeit war, die Prüfung zu standardisieren, ihre Objektivität und Transparenz zu verbessern und gleichzeitig den Bewerbern künftig – auch wenn die Prüfung bestanden wurde – eine adäquate Rückmeldung über ihre Fahrkompetenz zu geben.

    Fahraufgabenkatalog und E-Prüfprotokoll

    Als Werkzeuge für das Erreichen dieser Ziele wurden der Fahraufgabenkatalog und das elektronische Prüfprotokoll entwickelt.

    Im Fahraufgabenkatalog sind die Anforderungsstandards und die dazugehörigen Bewertungskriterien aller vorkommenden Fahrmanöver für die Prüfungsfahrt festgelegt. Dabei werden die Anforderungsstandards als Fahraufgaben und Kompetenzbereiche (= Beobachtungskriterien) beschrieben.

    Mit dem elektronischen Prüfprotokoll werden die Leistungen des Bewerbers dokumentiert. Nach der Prüfung hat der aaSoP (amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer) mit Hilfe dieser Aufzeichnungen am Ende der Fahrt eine Fahrkompetenzeinschätzung vorzunehmen, das Ergebnis der Prüfung festzulegen, den Bewerber über das Ergebnis zu unterrichten und ihm eine ausführliche Rückmeldung über die Einschätzung seines Fahrkompetenzniveaus zu geben. Wichtig ist, dass das elektronische Prüfprotokoll lediglich eine Hilfe für die Bewertung durch den aaSoP darstellt. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis muss und wird auch künftig einzig und allein durch ihn und nicht durch einen Computer gefällt. Darüber hinaus muss dem Bewerber grundsätzlich und ausnahmslos eine schriftliche Rückmeldung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Diese ist künftig bundesweit einheitlich.

    Prüfzeiten für praktische Prüfungen in Minuten ab 1. Januar 2021
    Klasse neu davon Fahrzeit bisher davon Fahrzeit
    B, BE 55 30 45 25
    A, A2 (direkt) 70 30 60 25
    A, A2 (Aufstieg) 60 30 40 25
    A1 70 30 45 25
    AM 55 30 45 25
    T 70 35 60 30
    C, CE, C1, C1E 85 50 75 45
    D, D1 85 50 75 45
    DE, D1E 80 50 70 45
  8. 12/20: Vorübergehende Änderungen unserer Öffnungszeiten

    Vorerst NEUE Öffnungszeiten

     
    Aufgrund der seit dem 12.12.20 geltenden landesweiten Ausgangsbeschränkungen ist es uns nicht möglich unseren Theorieunterricht wie gewohnt abzuhalten. Bis auf Weiteres gelten folgende Öffnungszeiten in unseren beiden Filialen:
     

    Montag

    Wendlingen: 18:00-19:30 Uhr
    Wernau: 19:45-20:00 Uhr (kein Unterricht, Anmeldung möglich)
     

    Mittwoch

    Wernau: 18:00-19:30 Uhr
    Wendlingen: 19:45-20:00 Uhr (kein Unterricht, Anmeldung möglich)
     
    Außerdem gilt, dass die Fahrschulen in Baden-Württemberg vorläufig weiterhin – unter den bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen – ihren Betrieb aufrechterhalten dürfen.
    Somit können praktischer/theoretischer Unterricht, Prüfungen Aufbau- und Fahreignungsseminare sowie BKF-Fortbildungen durchgeführt werden.
    Aufgrund des heute geplanten Treffens zwischen Bund und Ländern können in diesen turbulenten Zeiten die Vorgaben morgen schon wieder ganz andere sein. Wir halten euch auf dem Laufenden.
  9. 04/20: Neue Bußgelder & Fahrverbote ab dem 28.04.2020

    Neue Bußgelder & Fahrverbote ab dem 28.04.2020

    Am 28. April 2020 tritt die StVO-Novelle in Kraft. Wer danach gegen die Regelungen der geänderten Straßenverkehrsordnung verstößt und dabei erwischt wird, muss mit neuen, teils drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot verhängen. Am Ende der Seite findet ihr eine Kurzgeschichte des BMVI in welcher die Änderungen mit einfachen Bildern veranschaulicht werden.

    Neue Bußgelder bei Geschwindigkeits­überschreitungen

    Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt.
    Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h.
    Die folgende Tabelle gibt euch einen Überblick über die Sanktionen nach der StVO-Novelle.

     

    Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot
    … bis 10 km/h 30 €
    … 11-15 km/h 50 €
    … 16-20 km/h 70 €
    … 21-25 km/h 80 € 1 1 Monat
    … 26-30 km/h 100 € 1 1 Monat
    … 31-40 km/h 160 € 2 1 Monat
    … 41-50 km/h 200 € 2 1 Monat
    … 50-60 km/h 280 € 2 2 Monate
    … 61-70 km/h 480 € 2 3 Monate
    … über 70 km/h 680 € 2 3 Monate

     

    Rettungsgasse, seitlicher Sicherheitsabstand und Parkverstöße

    Auf Verkehrssünder, die keine Rettungsgasse bilden, kommen folgende Sanktionen zu:

    • 200 € Bußgeld
    • zwei Punkte
    • ein Monat Fahrverbot

    Noch teurer wird es für Fahrer, die die Rettungsgasse befahren und beispielsweise Einsatzfahrzeugen folgen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in solchen Fällen mindestens 240 €, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot anordnen.

    Außerdem treten folgende Verschärfungen der Sanktionen mit der StVO-Novelle in Kraft:

    • Halten in zweiter Reihe: 55 €, bei einer Behinderung sogar 70 €
    • Parken in zweiter Reihe mit Behinderung: 80 € und ein Punkt
    • Parken auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen: 55 €

    Der Gesetzgeber hat weiterhin den in § 5 Abs. 4 StVO benannten „ausreichenden Seitenabstand“ näher definiert. Nach der StVO-Novelle müssen Kraftfahrer beim Überholen zu Fußgängern, Radfahrern sowie Fahrern von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen innerorts mindestens 1,5 m Abstand halten und außerorts wenigstens 2 m.

    Street Love Story des BMVI

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Kutzgeschichte erstellt in welcher die Änderungen in Bilder übersichtlich erklärt werden.

  10. 01/20: B196 – Krafträder der Klasse A1 mit dem Autoführerschein fahren

    Wer das 25 Lebensjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre die Führerscheinklasse B besitzt, bekommt nach Antragstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde und nach Absolvierung der vorgeschriebenen Fahrerschulung die Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt (B196). Hierfür ist keine theoretische und auch keine praktische Prüfung erforderlich. Die Klasse B196 berechtigt zum Führen von Motorrädern der Klasse A1.