Begleitetes Fahren BF17

Liebe Fahrschüler/innen, liebe Eltern. Seit dem 1. Januar 2008 ist in Baden-Württemberg das begleitete Fahren mit 17 erlaubt. Egal ob man es BF17, Führerschein mit 17 oder begleitetes Fahren nennt, es ergeben sich viele Fragen zu Unterschieden und Änderungen gegenüber dem Führerschein mit 18. Wir haben die wichtigsten Informationen sowohl für die zukünftigen Fahrer/innen als auch die Begleitperson(en) übersichtlich zusammengefasst.

Die junge Fahrerin / der junge Fahrer

  • Ab einem Alter von 16 ½ Jahren kann man die Zulassung zum BF 17 beantragen und die Ausbildung absolvieren.
  • Die Ausbildung ist dieselbe wie für den Führerschein mit 18 allerdings entstehen aufgrund der Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung für den Fahrer und die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Punktestand) für jede Begleitperson geringfügige zusätzliche Kosten.
  • Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vorher absolviert werden. Es gelten dieselben Prüfungsvorschriften wie für die reguläre Führerscheinklasse B.
  • Nach bestandener Prüfung gibt es keinen Kartenführerschein, sondern eine Bestätigung des Prüfers, die bei der Führerscheinstelle der Gemeinde vorzulegen ist. Wenn man 17 Jahre alt ist erhält man dann die Prüfungsbescheinigung auf welcher auch die Begleitperson/en eingetragen ist/sind. An dieser Stelle beginnt auch die zweijährige Probezeit.
  • Da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält müssen Fahranfänger beim Autofahren immer einen Personalausweis oder Reisepass mitführen.
  • Gefahren werden darf  nur mit einer Begleitperson und mit Ausnahme von Österreich  auch nur innerhalb Deutschlands, wobei entsprechende Fahrten zuvor mit der Haftpflichtversicherung abgeklärt werden sollten.
  • Das Fahren ohne Begleiter ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung. Als Folge wird sowohl die Fahrerlaubnis für die Klasse B als auch für AM und L widerrufen. Da sich der Verstoß innerhalb der Probezeit ereignet wird nicht nur ein Bußgeld erteilt sondern auch die Probezeit verlängert. Zudem muss der Fahranfänger vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein kostenpflichtiges Aufbauseminar (Nachschulung) absolvieren. Wurde jedoch für das Mofa oder die Führerscheinklassen A1, AM, L oder T bereits vor der B17-Fahrausbildung eine Prüfung abgelegt, bleiben diese Klassen vom Widerruf ausgeschlossen.
  • Das BF 17 ist für die Klassen B (Pkw) oder BE (Pkw mit Anhänger) möglich - automatisch eingeschlossen sind die Klassen AM und L (Traktor). Fahrzeuge der Klassen AM und L dürfen bereits ohne Begleiten geführt werden da das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits erreicht ist.
  • Rechtzeitig zum 18. Geburtstag kann mit Vorlage der Prüfungsbescheingung der Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abgeholt werden, welche diesen zuvor automatisch beantragt. Bereits zu diesem Zeitpunkt darf auch ohne Begleitperson gefahren werden.
  • Der Kartenführerschein ist spätestens drei Monate nach dem 18. Geburtstag dort abzuholen, da solange die Prüfungsbescheinigung Gültigkeit besitzt. Fährt man danach dennoch ohne Kartenführerschein begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

 

Die Begleitperson/en

  • Es können mehrere Begleiter eingetragen werden (nicht nur die Eltern, welche aber für jede Begleitperson eine Einverständniserklärung abgeben müssen). Je mehr Begleiter auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen werden, umso mehr Gelegenheiten zum Begleiteten Fahren bieten sich.
  • Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren den Führerschein Klasse B (Pkw) besitzen. Sie dürfen nicht mehr als einen Punkte im Fahreignungsregister (ab 01.05.2014) bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister (bis 30.04.2014) besitzen. Wie viele Punkte eine potentielle Begleitperson besitzt muss vorab nicht in Erfahrung gebracht werden, da die Fahrerlaubnisbehörde den Punktestand bei der Bearbeitung des Antrags routinemäßig abfrägt.
  • Während der Begleitung soll die Begleitperson als kompetenter Ansprechpartner den Fahrern zur Verfügung stehen und das Fahrverhalten sowie den Verkehr aufmerksam beobachten. Hierfür sollte dieser auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, muss aber nicht. Hilfreiche Kommentare können den Fahrer/in unterstützen, welches am Ende jeder Fahrt mit konstruktivem Feeback ergänzt werden kann.
  • Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mit einem Einfluss von anderen Drogen darf nicht mehr begleitet werden.
  • Im Schadensfall wird der minderjährige Fahranfänger haftungsrechtlich wie ein volljähriger Fahrer behandelt. Der Begleiter kann in der Regel für falsche Ratschläge nicht haftbar gemacht werden.

 

Vorteil des Begleiteten Fahrens mit 17

  • Es bietet die Möglichkeit nach der Ausbildung bis zu 12 Monaten in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen weiter zu üben. Hierbei kann der/die Fahrschüler/in von der Erfahrung, Ruhe und Voraussicht der Begleitperson profitieren und lernen.
  • Durch die erhöhte Fahrpraxis wurde belegt, dass das Unfallrisiko beim anschließenden selbständigen Fahren deutlich niedriger als bei Fahranfängern, die kein "begleitetes Fahren ab 17" absolviert haben, ist.